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Einreisebestimmungen

Die ausführliche PDF-Fassung (5 Seiten) hier herunterladen.

Einreisebestimmungen: Deutsche Staatsangehörige benötigen zur Einreise, bei einem Aufenthalt bis zu 90 Tagen kein Visum, es ist jedoch ein gültiger Reisepass vorzulegen, der Personalausweis reicht nicht aus. Der deutsche Reisepass muss bei der Einreise mindestens noch eine freie Seite haben. Journalisten, die in offiziellem Auftrag reisen, benötigen ein Visum, welches vor Einreise bei einer südafrikanischen Auslandsvertretung eingeholt werden muss. Deutsche Staatsangehörige, die in Südafrika Kurse an Bildungseinrichtungen jeder Art (Sprachschulen, Sportschulen, berufsbezogene Weiterbildungsinstitute, Kulturinstitute) besuchen möchten, benötigen auch bei einem Aufenthalt unter 90 Tagen eine Studienerlaubnis (study permit).

Weitere Informationen hier.

Ein Reiseausweis als Passersatz könnte zur Einreise nach Südafrika benutzt werden, sofern er mindestens noch 30 Tage nach Ausreise gültig und mit einem Lichtbild versehen ist. Dies bedeutet in der Praxis, dass die vom Bundesgrenzschutz in Deutschland bei der Ausreise ausgestellten "Reiseausweise" nicht mehr zur Einreise in Südafrika benutzt werden können, da diese kein Lichtbild enthalten und auch nur für eine Gültigkeitsdauer bis zu 30 Tagen ausgestellt werden dürfen. Letzteres gilt auch für die bisher von der Botschaft bei der Einreise nach Südafrika ausgestellten "Reiseausweise". In beiden Fällen nützt es nichts, wenn zusätzlich zu dem Reiseausweis ein abgelaufener Reisepass oder anderes Identitätsdokument mit Bild vorgelegt werden kann.

Der deutsche Kinderausweis wird nur mit Lichtbild anerkannt und sollte bei Reiseantritt mindestens zwei freie Seiten für Sichtvermerke haben. Ebenso ist der Eintrag eines mitreisenden Kindes in den Reisepass eines Elternteils möglich. Alleinreisende Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung beider sorgeberechtigter Elternteile, für Minderjährige, die nur mit einem Elternteil reisen, ist die Zustimmungserklärung des anderen Elternteils notwendig.

Die Überschreitung der Aufenthaltserlaubnis auch um wenige Tage wird mit empfindlichen Geldstrafen, teilweise auch mit Abschiebehaft geahndet. Verlängerungen müssen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis beim Department of Home Affairs (?Civitas?, Struben Street, Pretoria, Tel.Nr. 012-314-8911) beantragt werden.

 

Quelle: Reisehinweise des Auswärtigen Amts Reisemerkblatt Südafrika Stand: 16. März 2005 aus den Reisehinweise des Auswärtigen Amts beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des Auswärtigen Amts. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gefahrenlagen sind oft unübersichtlich und können sich rasch ändern. Gesetzliche Vorschriften eines Landes können sich ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Landes wird im Zweifelsfall angeraten. Auswärtiges Amt, Bürgerservice, Referat 040, 11013 Berlin, Tel. 030/5000-0, Fax 030/5000-3402. Weitere Reisehinweise sind hier im Internet abrufbar.

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